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Übermittlungs- und Veröffentlichungspflichten

Übermittlungspflichten an die Kontrollkommission gemäß HSG 2014:

Beschlüsse über Funktionsgebühren, Jahresvoranschläge sowie Beschlussprotokolle mit wirtschaftlichem Bezug sind jedenfalls in elektronischer Form an koko.oeh@bmbwf.gv.at, die Jahresabschlüsse samt schriftlichem Prüfbericht sind zusätzlich durch Briefsendung der Kontrollkommission (Kontrollkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften, c/o Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung, z.H. Abteilung IV/9,
Teinfaltstraße 8, 1010 Wien) zu übermitteln.

  • Beschlüsse über Funktionsgebühren:
    Gemäß § 31 Abs. 1 HSG 2014 kann Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern im Hinblick auf die Bedeutung der Funktion und auf den damit üblicherweise verbundenen Aufwand durch Beschluss der Bundesvertretung oder der jeweiligen Hochschulvertretung eine Funktionsgebühr gemäß Abs. 1a gewährt werden. Diese Beschlüsse sind der Kontrollkommission binnen zwei Wochen nach Beschlussfassung in elektronischer Form zu übermitteln.
  • Jahresvoranschläge
    Gemäß § 40 Abs. 2 HSG 2014 hat die Bundesvertretung und jede Hochschulvertretung einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft den Jahresvoranschlag sowie jede Änderung mit einfacher Mehrheit zu beschließen und der Kontrollkommission in elektronischer Form zuzustellen.
  • Jahresabschluss
    Gemäß § 40 Abs. 3 HSG 2014 hat die Wirtschaftsreferentin oder der Wirtschaftsreferent
    einen schriftlichen Jahresabschluss zu verfassen und nach der Gegenzeichnung durch die
    oder den Vorsitzenden spätestens Ende Dezember jedes Jahres der Kontrollkommission
    durch Briefsendung und in elektronischer Form zuzustellen. Dem Jahresabschluss ist ein
    schriftlicher Prüfungsbericht einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers
    beizulegen.
  • Dienstverträge
    Die Einhaltung der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über Arbeitsverhältnisse zu Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften – Hochschülerinnen- und Hochschülerschafts-Dienstvertragsverordnung (HS-DVV) ist von der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft selbstständig zu prüfen. Dienstverträge sind daher der Kontrollkommission seit 1. Jänner 2017 nicht mehr zur Genehmigung oder zur Prüfung zu übermitteln (Ausnahme: ausdrückliche Aufforderung durch die Kontrollkommission).
  • Beschlussprotokolle mit wirtschaftlichem Bezug:
    Protokolle über die von der Bundesvertretung und den Hochschulvertretungen gefassten Beschlüsse mit wirtschaftlichem Bezug sind binnen vier Wochen nach Beschlussfassung unaufgefordert der Kontrollkommission in elektronischer Form zu übermitteln.

    Übermittlungspflichten an die Wirtschaftsprüferin oder den Wirtschaftsprüfer gemäß HSG 2014:
  • Jahresabschluss
    Gemäß § 40 Abs. 3 HSG 2014 hat die Wirtschaftsreferentin oder der Wirtschaftsreferent einen schriftlichen Jahresabschluss zu verfassen und nach der Gegenzeichnung durch die oder den Vorsitzenden spätestens Ende Dezember jedes Jahres den jeweiligen Mandatarinnen und Mandataren zumindest in elektronischer Form und der Kontrollkommission durch Briefsendung und in elektronischer Form zuzustellen. Dem Jahresabschluss ist ein schriftlicher Prüfungsbericht einer Wirtschaftsprüferin oder eine Wirtschaftsprüfers beizulegen.
  • Dienstverträge:
    Gemäß § 42 Abs. 6 HSG 2014 sind die im Wirtschaftsjahr abgeschlossenen Dienstverträge der Wirtschaftsprüferin oder dem Wirtschaftsprüfer zusammen mit dem Jahresabschluss zu übermitteln.


    Veröffentlichungspflichten auf der Website gemäß HSG 2014:
  • Satzung
    Gemäß den §§ 9 Abs. 4 und 16 Abs. 4 HSG 2014 ist die Satzung auf der Website der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder der betreffenden Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu veröffentlichen.
  • Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter
    Die Namen und die Tätigkeitsbereiche von bestimmten Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern (Mandatarinnen und Mandatare, Referentinnen und Referenten Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern und Personen gemäß § 19 Abs. 4, § 28 Abs. 4 und § 52 Abs. 3 und 4) sind auf der jeweiligen Website zu veröffentlichen (§ 30 Abs. 5 HSG 2014).
  • Tätigkeitsberichte
    Gemäß den §§ 22 Abs. 1 und 23 Abs. 5 HSG 2014 haben die Bundesvertretung, die Hochschulvertretungen und die Organe gemäß § 15 Abs. 2 jedes Jahr bis 30. Juni einen Tätigkeitsbericht auch auf der jeweiligen Website zu veröffentlichen, der in geeigneter Weise die Verteilung der Studierendenbeiträge darzustellen und die Tätigkeitsfelder, insbesondere die Beratungstätigkeiten und die erbrachten Dienstleistungen darzulegen hat.
    Achtung NEU: Die Tätigkeitsberichte sind weder der Kontrollkommission noch dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu übermitteln!
  • Jahresvoranschlag und Jahresabschluss
    Gemäß § 40 Abs. 4 HSG 2014 sind Jahresvoranschlag und Jahresabschluss samt Prüfungsbericht mindestens zwei Wochen vor der ihre Genehmigung betreffenden Sitzung zur öffentlichen Einsicht in den Räumen der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft aufzulegen. Der Zeitraum, in welchem der Jahresvoranschlag und der Jahresabschluss zur öffentlichen Einsicht aufliegen, der beschlossene Jahresvoranschlag und der Jahresabschluss samt schriftlichem Prüfungsbericht einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers sind auf der Website der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu veröffentlichen.

    Übermittlungspflichten an die Bundesministerin oder den Bundesminister gemäß HSG 2014:
    Diese Unterlagen sind in elektronischer Form an hsg@bmbwf.gv.at zu übermitteln.
  • Bericht der Bundesvertretung:
    Gemäß § 22 Abs. 2 HSG 2014 hat die Bundesvertretung auf der Grundlage der Tätigkeitsberichte gemäß Abs. 1 der Bundesministerin oder dem Bundesminister mindestens alle zwei Jahre einen Bericht zwecks Vorlage an den Nationalrat zu übermitteln.
  • Bekanntgabe der Wahl, Abwahl oder des Rücktritts der oder des Vorsitzenden
    Gemäß § 33 Abs. 6 HSG 2014 ist die Bundesministerin oder der Bundesminister von der Wahl, Abwahl oder dem Rücktritt der oder des Vorsitzenden der Bundesvertretung und der Hochschulvertretungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
  • Anträge auf Führung von Wirtschaftsbetrieben und der Beteiligung an Kapitalgesellschaften:
    Gemäß § 37 Abs. 1 HSG 2014 sind die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften berechtigt, im Interesse der Studierenden Wirtschaftsbetriebe in Form von Kapitalgesellschaften zu führen oder sich an Kapitalgesellschaften zu beteiligen. Die Berechtigung zur Führung von Wirtschaftsbetrieben und zur Beteiligung an Kapitalgesellschaften bedarf der Genehmigung der Bundesministerin oder des Bundesministers.
  • Beschlussprotokolle:
    Gemäß § 63 Abs. 1 HSG 2014 unterstehen die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Bildungseinrichtungen sowie die Hochschulvertretungen und die Studienvertretungen der Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist, der Aufsicht der Bundesministerin oder des Bundesministers. Die Bundesvertretung, die Hochschulvertretungen und die Wahlkommissionen bzw. Unterwahlkommissionen haben die Protokolle über die von ihnen gefassten Beschlüsse binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der Bundesministerin oder dem Bundesminister, alle anderen Organe der Rektorin oder dem Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder der Leiterin oder dem Leiter der Privatuniversität oder der Vertreterin oder dem Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges unaufgefordert vorzulegen.

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