Die Pfandkosten werden vom Rechnungsbetrag abgezogen und nicht erstattet, wenn Refundierungsanträge mit Rechnungen (welche Pfand beinhalten) ohne Pfandrückgabenquittung abgegeben werden. In solchen Fällen ist davon auszugehen, dass der Pfandbetrag durch Rückgabe der Pfandflaschen eingenommen wurde.
Ausnahmefälle
Die Kosten für Pfandgut, welches kaputt oder verloren gegangen ist, kann von der ÖH übernommen werden, wenn:
- dem Refundierungsantrag neben dem Originalbeleg des Einkaufs auch die Quittung der Pfandrückerstattung beigelegt wird,
- die Differenz als Bruch/Schwund auf dem Antrag angeführt wird,
- in der Begründung vermerkt wird, dass alle vorhandenen Leergüter retourniert wurden und der fehlende Betrag somit durch Bruch oder Schwund zustande gekommen ist und mit der eigenen Unterschrift bestätigt wird.