Allgemein
Angehörige einer Studienvertretung
Abhängig von der Anzahl der Wahlberechtigten stehen einer Studienvertretung eine unterschiedliche Anzahl an Mandaten zur Verfügung.
Der Studienvertretung gehören bei bis zu 400 Wahlberechtigten drei Mandatarinnen und Mandatare, bei über 400 Wahlberechtigten fünf Mandatarinnen und Mandatare an.
HSG 2014 i.d.g.F. § 19 Absatz 3
Eine Studienvertretung besteht daher zumindest aus den folgenden Positionen:
- Vorsitzende:r der Studienvertretung
- Erste:r stellvertretende:r Vorsitzende:r der Studienvertretung
- Zweite:r stellvertretende:r Vorsitzende:r der Studienvertretung
sowie, theoretisch, zwei weiteren Studienvertreter:innen.
Erlangung und Beendigung der Tätigkeit als StV
Das Amt der Studienvertretung kann nur durch eine Wahl im Rahmen der offiziellen ÖH-Wahlen erlangt werden. Ein späterer Einstieg ist in keinem Fall möglich.
Das Amt der Studienvertretung kann auf folgende Arten erlöschen:
- Studium wird beendet/abgebrochen
- Die jeweils laufende, zweijährige Funktionsperiode endet am 30.06.
- Das Amt wird mittels Rücktritt abgegeben
Aufgaben- & Zuständigkeitsbereich
Eine Studienvertretung vertritt die Studierenden zumindest eines, meist jedoch mehrerer Studiengänge eines entsprechenden Fachbereiches oder Schwerpunktes. Als Vertreter:innen sind sie, unter anderem, für die folgenden Dinge zuständig und verantwortlich:
Satzung der HV FHV i.d.g.F. § 17 Absatz 1
- Vertretung der Interessen der Studierenden sowie deren Förderung in ihrem Wirkungsbereich
- Verfügung über das der StV zugewiesenen Budget
- Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen
- Beratung der Studienwerber:innen sowie der Studierenden
Konkret bedeuten die oben genannten Punkte, dass die jeweils zuständige Studienvertretung oder die einzelnen Studienvertreter:innen direkte Ansprechpersonen für die Studierenden eines Fachbereiches sind. Studierende haben somit die Möglichkeit, bei Fragen, Unklarheiten oder Problemen auf die Studienvertretung zuzugehen und um Hilfe, Rat oder Unterstützung zu bitten.
Zu den Aufgaben der Studienvertretung gehört unter anderem auch die aktive Unterstützung von Studierenden bei der Organisation von Vernetzungstreffen und einem jahrgangsunabhängigem Austausch. Ebenso unterstützt die Studienvertretung Veranstaltungen, die direkt von Studierenden organisiert werden, indem sie Budget mittels Refundierungs- bzw. Sponsoringanträge zur Verfügung stellt.
E-Mails & Zugang zum E-Mail-Postfach
Jeder Studienvertretung steht ein entsprechendes E-Mail-Postfach zur Verfügung. Damit die Studierenden und externe Personen bzw. Organisationen wissen, dass es sich um eine der Studienvertretungen der ÖH der Fachhochschule Vorarlberg handelt, müssen alle E-Mails mit Bezug zur Studienvertretung über den bereitgestellten E-Mail-Account versendet werden. Dadurch kann zudem gewährleistet werden, dass wichtige Informationen nicht verloren gehen und für die nachfolgende Funktionsperiode erhalten bleiben.
ÖH-Räumlichkeiten
Büro
Vor Ort an der Fachhochschule Vorarlberg befindet sich das ÖH-Büro in den Räumen U316 und U317. Das Büro ist mit zwei PCs, einem Drucker, ausreichend Büromaterial sowie einer Kaffeemaschine und einem SodaStream ausgestattet.
Zudem befindet sich im Raum U317 der zentrale Post-Verteilerschrank, in dem regelmäßig Anträge und allgemeine Post für die jeweiligen Bereiche einsortiert werden.
Lager
Im Gebäude Achstraße befindet sich im ersten Untergeschoss das Lager der ÖH, in dem unter anderem Utensilien, Getränke etc. verstaut sind. Sollte im Rahmen der Tätigkeit als Studienvertretung etwas Größeres untergebracht oder eingelagert werden müssen, stehen die Räumlichkeiten nach vorheriger Absprache mit dem Vorsitz jederzeit zur Verfügung.
Rechte und Pflichten
Anträge & Unterschriften
Prinzipiell gilt, dass lediglich der:die Vorsitzende der Studienvertretung befugt ist, Anträge im Namen der jeweiligen Studienvertretung zu unterschreiben. Zu den genannten Anträgen gehören beispielhaft:
- Hauptanträge für (außer-)ordentliche Sitzungen der HV FHV
- Refundierungsantrag
- Sponsoringantrag
- Auslagenersatzantrag sowie
- anderweitige Rechtsgeschäfte
An- & Abwesenheit
Als Studienvertreter:in gibt es keine fix geregelte „Anwesenheitspflicht“ – Aufgaben und Zeiten können den eigenen Bedürfnissen flexibel angepasst werden. Dennoch sollte sowohl das E-Mail-Postfach als auch das Postfach im Post-Verteilerschrank im ÖH-Büro zumindest alle zwei Wochen einmal geleert bzw. bearbeitet werden.
Bei einer Abwesenheit von mehr als einer Woche müssen, je nach Position innerhalb der Studienvertretung, unterschiedliche Maßnahmen getroffen werden. Genaue Informationen dazu können dem Artikel Abwesenheit entnommen werden.
Teilnahmen an Sitzungen und Jour fixes
Mindestens zwei Mal pro Semester finden ordentliche Sitzungen der HV FHV statt. Als Studienvertreter:in besteht dabei grundsätzlich keine Anwesenheitspflicht, für eine erfolgreiche und konstruktive Zusammenarbeit wäre es jedoch – vor allem im Sinne der vertretenen Studierenden – sinnvoll, wenn zumindest eine Studienvertreter:in pro Studienvertretung an der Sitzung teilnimmt und bei Bedarf die Standpunkte des jeweiligen Fachbereiches einbringen kann.
Mehrmals pro Semester finden neben den Sitzungen zudem Jour fixes der Hochschulvertretung statt. Laut dem mehrheitlich angenommenen Antrag aus der Sitzung vom 08.11.2021 (Seite 6) ist vorgesehen, dass „von jedem Referat bzw. jeder Studienvertretung zumindest eine Person anwesend sein“ soll. Die Termine für die Jour fixes werden jeweils zu Beginn des Semesters bekanntgegeben, damit eine breite Beteiligung möglich ist.
Vorteile als Studienvertreter:in
Anrechnung der Tätigkeiten
Im Rahmen deiner Tätigkeit als Studienvertreter:in erhältst du pro Semester 6 ECTS-Punkte (siehe dazu HSG 2014 i.d.g.F. § 31 Absatz 3 lit. 2). Diese ECTS-Punkte können dafür genutzt werden, um entsprechend ausgeschriebene Lehrveranstaltungen bzw. Fächer angerechnet bzw. ersetzt zu bekommen.
Prüfungen im Rahmen des Studiums
Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter sind berechtigt, anstelle von Einzelprüfungen kommissionelle Prüfungen abzulegen. Die freie Wahl der Prüferinnen und Prüfer ist ab dem zweiten Prüfungsantritt zulässig. Diese Berechtigungen erstrecken sich auch auf die beiden darauffolgenden Semester nach dem Semester der Beendigung der Funktion als Studierendenvertreterin oder Studierendenvertreter.
HSG 2014 i.d.g.F. § 31 Absatz 5
Anwesenheitspflicht im Rahmen des Studiums
Soweit für eine Lehrveranstaltung an einer Bildungseinrichtung eine Anwesenheitsverpflichtung vorgesehen ist, kann diese von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern, zusätzlich zu den bestehenden Regelungen betreffend die Ausnahmen der Anwesenheitsverpflichtung, um höchstens 30 vH für Tätigkeiten als Studierendenvertreterin oder Studierendenvertreter unterschritten werden. Dies gilt nicht, wenn die vollständige Anwesenheit zur Erlangung einer Berufsberechtigung erforderlich ist. Die Leiterin oder der Leiter der Lehrveranstaltung ist berechtigt, die Vorlage eines entsprechenden Nachweises zu verlangen. Von der Möglichkeit einer Unterschreitung der Anwesenheitsverpflichtung ausgenommen sind bei Lehramtsstudien die im Curriculum gekennzeichneten Praktika im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien.
HSG 2014 i.d.g.F. § 31 Absatz 6
Verlängerung der Anspruchsdauer für Studienbeihilfe und Familienbeihilfe
Zeiten als Studienvertreter:in wirken sowohl für die Studienbeihilfe als auch für die Familienbeihilfe als Verlängerung der Anspruchsdauer. Für jedes Semester, in dem eine Tätigkeit ausgeübt wird, kann die Anspruchsdauer verlängert werden. Das genaue Ausmaß richtet sich nach der Tätigkeit.
- Studienbehilfe: Formular SB 9 ausfüllen
- Familienbehilfe: ECTS-Bestätigungsformular mitsenden
Budget
Allgemein
Laut HSG 2014 i.d.g.F. § 39 Absatz 4 werden 30% des der HV FHV zur Verfügung gestellten Budgets den Studienvertretungen, je nach Anzahl der Studierenden, zugewiesen.
Das aktuell verfügbare Budget im jeweiligen Vertretungsbereich darf nicht überzogen werden. Ist das für das jeweilige Wirtschaftsjahr aktuelle Budget nicht ausreichend, kann eine Erhöhung in einer (außer-)ordentlichen Sitzung beschlossen werden.